Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 32. (1) Die Ersatzstrafe für die neben der Freiheitsstrafe angedrohte Geldstrafe darf ein Jahr nicht übersteigen. Diese Ersatzstrafe und die Ersatzstrafe für eine Geldstrafe, die an Stelle des Verfalls tritt, dürfen zusammen nicht mehr als achtzehn Monate betragen.Paragraph 32, (1) Die Ersatzstrafe für die neben der Freiheitsstrafe angedrohte Geldstrafe darf ein Jahr nicht übersteigen. Diese Ersatzstrafe und die Ersatzstrafe für eine Geldstrafe, die an Stelle des Verfalls tritt, dürfen zusammen nicht mehr als achtzehn Monate betragen.
(2)Absatz 2,Die Geldstrafen, die für verfallen erklärten Gegenstände und die Verfallsersatzstrafen fallen dem Bundesschatz zu.
Dokumentnummer
NOR12042047
Alte Dokumentnummer
N3194624468L