Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
4. Übergangsvorschriften.
§ 33. (1) Die Bestimmungen des Abschnittes VII dieses Bundesgesetzes sind in bereits anhängigen Verfahren und auf strafbare Handlungen, die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden sind, anzuwenden, wenn diese dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher geltenden Vorschriften.Paragraph 33, (1) Die Bestimmungen des Abschnittes römisch sieben dieses Bundesgesetzes sind in bereits anhängigen Verfahren und auf strafbare Handlungen, die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden sind, anzuwenden, wenn diese dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher geltenden Vorschriften.
(2)Absatz 2,Die Gerichte haben Strafsachen, die nach diesem Bundesgesetz als Verwaltungsübertretungen anzusehen sind, der zuständigen Verwaltungsbehörde abzutreten.
(3)Absatz 3,Bei Gerichten oder Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren wegen Verletzung einer Vorschrift des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 12. Dezember 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 1734, oder der dazu ergangenen Durchführungs- und Ergänzungsvorschriften sind einzustellen, wenn österreichische Interessen nicht beeinträchtigt worden sind.Bei Gerichten oder Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren wegen Verletzung einer Vorschrift des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 12. Dezember 1938, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 1734, oder der dazu ergangenen Durchführungs- und Ergänzungsvorschriften sind einzustellen, wenn österreichische Interessen nicht beeinträchtigt worden sind.
Schlagworte
dRGBl. I S 1734/1938, Durchführungsvorschrift
Dokumentnummer
NOR12042048
Alte Dokumentnummer
N3194624469L