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§ 5

Fassungen
15.09.1946 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 162/1946 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 515.09.194631.12.2003 BGBl. Nr. 162/1946 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Devisengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.09.1946BGBl. Nr. 162/1946

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 5, (1) Zahlungsmittel, Gold, Bruchgold und Handelsmünzen dürfen nur mit Bewilligung in das Ausland versendet oder verbracht werden. Das gleiche gilt für ganz oder teilweise aus Gold hergestellte Waren, die üblicherweise nicht aus Gold hergestellt werden. Das Bundesministerium für Finanzen kann anordnen, daß Zahlungsmittel bis zu einem bestimmten Höchstbetrag im Reiseverkehr oder im Verkehr der Grenzbewohner bewilligungsfrei ins Ausland mitgenommen werden dürfen.

  1. Absatz 2,Ausländer können sich beim Grenzübertritt nach Österreich durch die Organe der österreichischen Grenzkontrolle den Betrag der mitgeführten ausländischen Zahlungsmittel bestätigen lassen und auf Grund dieser Bestätigung höchstens den gleichen Betrag in ausländischer Währung innerhalb von drei Monaten bewilligungsfrei wieder ins Ausland mitnehmen.
  2. Absatz 3,Für das Ausland bestimmte Sendungen von Zahlungsmitteln, Gold, Bruchgold und Handelsmünzen dürfen durch die Eisenbahnen, die Post, die Schiffahrts-, Kraftfuhrwerks- und Luftverkehrsunternehmungen nur dann angenommen werden, wenn die erforderliche Bewilligung der Österreichischen Nationalbank vorgelegt wird. Die Bewilligungsbescheide sind einzuziehen, mit dem Datum und dem Amts- oder Firmenstempel zu versehen und der Österreichischen Nationalbank einzusenden. Ebenso haben die Grenzkontrollorgane die ihnen vorgewiesenen Bewilligungsbescheide der Österreichischen Nationalbank ohne Rücksicht darauf, ob sie ganz oder nur zum Teil ausgenützt sind, abzunehmen und nach Beifügung des Datums und des Amtsstempels der Österreichischen Nationalbank zu übermitteln.
  3. Absatz 4,Überweisungen ins Ausland im Wege des Nachnahmeverkehrs der Eisenbahnen, der Post-, der Schiffahrts-, Kraftfuhrwerks- und Luftverkehrsunternehmungen sind verboten.

Schlagworte

Schiffahrtsunternehmung, Kraftfuhrwerksunternehmung, Amtsstempel

Gesetzesnummer

10003809

Dokumentnummer

NOR12042020

Alte Dokumentnummer

N3194624441L