Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 5. (1) Zahlungsmittel, Gold, Bruchgold und Handelsmünzen dürfen nur mit Bewilligung in das Ausland versendet oder verbracht werden. Das gleiche gilt für ganz oder teilweise aus Gold hergestellte Waren, die üblicherweise nicht aus Gold hergestellt werden. Das Bundesministerium für Finanzen kann anordnen, daß Zahlungsmittel bis zu einem bestimmten Höchstbetrag im Reiseverkehr oder im Verkehr der Grenzbewohner bewilligungsfrei ins Ausland mitgenommen werden dürfen.Paragraph 5, (1) Zahlungsmittel, Gold, Bruchgold und Handelsmünzen dürfen nur mit Bewilligung in das Ausland versendet oder verbracht werden. Das gleiche gilt für ganz oder teilweise aus Gold hergestellte Waren, die üblicherweise nicht aus Gold hergestellt werden. Das Bundesministerium für Finanzen kann anordnen, daß Zahlungsmittel bis zu einem bestimmten Höchstbetrag im Reiseverkehr oder im Verkehr der Grenzbewohner bewilligungsfrei ins Ausland mitgenommen werden dürfen.
(2)Absatz 2,Ausländer können sich beim Grenzübertritt nach Österreich durch die Organe der österreichischen Grenzkontrolle den Betrag der mitgeführten ausländischen Zahlungsmittel bestätigen lassen und auf Grund dieser Bestätigung höchstens den gleichen Betrag in ausländischer Währung innerhalb von drei Monaten bewilligungsfrei wieder ins Ausland mitnehmen.
(3)Absatz 3,Für das Ausland bestimmte Sendungen von Zahlungsmitteln, Gold, Bruchgold und Handelsmünzen dürfen durch die Eisenbahnen, die Post, die Schiffahrts-, Kraftfuhrwerks- und Luftverkehrsunternehmungen nur dann angenommen werden, wenn die erforderliche Bewilligung der Österreichischen Nationalbank vorgelegt wird. Die Bewilligungsbescheide sind einzuziehen, mit dem Datum und dem Amts- oder Firmenstempel zu versehen und der Österreichischen Nationalbank einzusenden. Ebenso haben die Grenzkontrollorgane die ihnen vorgewiesenen Bewilligungsbescheide der Österreichischen Nationalbank ohne Rücksicht darauf, ob sie ganz oder nur zum Teil ausgenützt sind, abzunehmen und nach Beifügung des Datums und des Amtsstempels der Österreichischen Nationalbank zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Überweisungen ins Ausland im Wege des Nachnahmeverkehrs der Eisenbahnen, der Post-, der Schiffahrts-, Kraftfuhrwerks- und Luftverkehrsunternehmungen sind verboten.
Schlagworte
Schiffahrtsunternehmung, Kraftfuhrwerksunternehmung, Amtsstempel
Dokumentnummer
NOR12042020
Alte Dokumentnummer
N3194624441L