Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
2. Wertpapiere.
§ 7. (1) Über ausländische Wertpapiere und österreichische Auslandstitel darf nur mit Bewilligung verfügt werden, es sei denn, daß sie an die Österreichische Nationalbank oder an einen Devisenhändler veräußert werden.Paragraph 7, (1) Über ausländische Wertpapiere und österreichische Auslandstitel darf nur mit Bewilligung verfügt werden, es sei denn, daß sie an die Österreichische Nationalbank oder an einen Devisenhändler veräußert werden.
(2)Absatz 2,Die im Abs. (1) genannten Wertpapiere dürfen entgeltlich nur mit Bewilligung erworben werden.
Dokumentnummer
NOR12042022
Alte Dokumentnummer
N3194624443L