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§ 10 W. Sch. G.

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.199431.12.2001 BGBl. Nr. 532/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Währungsschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000

Abkürzung

W. Sch. G.

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Physische Personen, die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes Inhaber von Sperrguthaben sind, können, sofern für sie die Voraussetzungen zur Verfügung über Sperrkonten gemäß Paragraph 13,, Abs. (1), Punkt 1a, des Schillinggesetzes vorliegen, binnen zwei Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bei dem für sie zuständigen Finanzamt die einmalige Rückbuchung eines Betrags bis zu 2500 S oder, wenn ihr Haushalt aus mehr als zwei Personen besteht, bis zu 3500 S beantragen. Das Zutreffen der erwähnten Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien des zuständigen magistratischen Bezirksamts nachzuweisen. Das Finanzamt veranlaßt auf Grund der von ihm vorgenommenen Überprüfung die Rückbuchung des entsprechenden Betrags von dem gemäß Paragraph 9, abgebuchten Sperrbetrag. Innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes sind Barabhebungen gemäß Paragraph 13,, Abs. (1), Punkt 1a, des Schillinggesetzes weiterhin zulässig, sofern die dort vorgesehene Bestätigung beigebracht wird. In diesen Fällen haben die Kreditinstitute den gemäß Paragraph 9, abgebuchten Betrag richtigzustellen.
  2. Absatz 2,Für aus der Kriegsgefangenschaft und Emigration heimkehrende österreichische Staatsbürger beginnt die zweimonatige Frist [Abs. (1)] mit dem Tag ihrer Heimkehr.
  3. Absatz 3,Wird eine Rückbuchung zugunsten von Personen veranlaßt, deren Sperrguthaben von einem Konto (Sparbuch) ihres Beauftragten oder Treuhänders abgebucht wurde [§ 9, Abs. (2)], so ist der rückgebuchte Betrag auf ein auf ihren Namen lautendes Konto (Sparbuch) bei dem gleichen Kreditinstitut zu übertragen.
  4. Absatz 4,Über den rückgebuchten Betrag kann der Kontoinhaber durch Barabhebung oder Giroüberweisung bis zu 250 S, wenn der Haushalt aus mehr als zwei Personen besteht, bis zu 350 S monatlich verfügen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12042061

Alte Dokumentnummer

N3194724482L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/250/P10/NOR12042061