(1)Absatz eins,Physische Personen, die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes Inhaber von Sperrguthaben sind, können, sofern für sie die Voraussetzungen zur Verfügung über Sperrkonten gemäß § 13, Abs. (1), Punkt 1a, des Schillinggesetzes vorliegen, binnen zwei Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bei dem für sie zuständigen Finanzamt die einmalige Rückbuchung eines Betrags bis zu 2500 S oder, wenn ihr Haushalt aus mehr als zwei Personen besteht, bis zu 3500 S beantragen. Das Zutreffen der erwähnten Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien des zuständigen magistratischen Bezirksamts nachzuweisen. Das Finanzamt veranlaßt auf Grund der von ihm vorgenommenen Überprüfung die Rückbuchung des entsprechenden Betrags von dem gemäß § 9 abgebuchten Sperrbetrag. Innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes sind Barabhebungen gemäß § 13, Abs. (1), Punkt 1a, des Schillinggesetzes weiterhin zulässig, sofern die dort vorgesehene Bestätigung beigebracht wird. In diesen Fällen haben die Kreditinstitute den gemäß § 9 abgebuchten Betrag richtigzustellen.Physische Personen, die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes Inhaber von Sperrguthaben sind, können, sofern für sie die Voraussetzungen zur Verfügung über Sperrkonten gemäß Paragraph 13,, Abs. (1), Punkt 1a, des Schillinggesetzes vorliegen, binnen zwei Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bei dem für sie zuständigen Finanzamt die einmalige Rückbuchung eines Betrags bis zu 2500 S oder, wenn ihr Haushalt aus mehr als zwei Personen besteht, bis zu 3500 S beantragen. Das Zutreffen der erwähnten Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien des zuständigen magistratischen Bezirksamts nachzuweisen. Das Finanzamt veranlaßt auf Grund der von ihm vorgenommenen Überprüfung die Rückbuchung des entsprechenden Betrags von dem gemäß Paragraph 9, abgebuchten Sperrbetrag. Innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes sind Barabhebungen gemäß Paragraph 13,, Abs. (1), Punkt 1a, des Schillinggesetzes weiterhin zulässig, sofern die dort vorgesehene Bestätigung beigebracht wird. In diesen Fällen haben die Kreditinstitute den gemäß Paragraph 9, abgebuchten Betrag richtigzustellen.