Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Währungsschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 9 des Schillinggesetzes den Einlieferern von Reichsmark- und AM-Schillingnoten ausgefolgten Formblätter sind binnen zwei Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bei einem Kreditinstitut zur Gutschrift des Restbetrages auf Konversionskonto (§ 3 der Verordnung B. G. Bl. Nr. 1/1945) zu überreichen. Hiebei hat das Kreditinstitut von dem gutgeschriebenen Betrag 60 v. H. abzubuchen. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 finden sinngemäß Anwendung.Die gemäß Paragraph 9, des Schillinggesetzes den Einlieferern von Reichsmark- und AM-Schillingnoten ausgefolgten Formblätter sind binnen zwei Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bei einem Kreditinstitut zur Gutschrift des Restbetrages auf Konversionskonto (Paragraph 3, der Verordnung B. G. Bl. Nr. 1 aus 1945,) zu überreichen. Hiebei hat das Kreditinstitut von dem gutgeschriebenen Betrag 60 v. H. abzubuchen. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 finden sinngemäß Anwendung.
(2)Absatz 2,Werden Formblätter nicht fristgerecht gemäß Abs. (1) vorgelegt, so verfallen die darin ausgewiesenen Restbeträge zugunsten des Bundesschatzes. In Fällen nachgewiesener unverschuldeter Unmöglichkeit der Vorlage kann das Bundesministerium für Finanzen die Fristversäumnis nachsehen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Schlagworte
Reichsmarknote, BGBl. Nr. 1/1945
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Dokumentnummer
NOR12042062
Alte Dokumentnummer
N3194724483L