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§ 14 W. Sch. G.

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.199431.12.2001 BGBl. Nr. 532/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Währungsschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000

Abkürzung

W. Sch. G.

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

B. Beschränkt verfügbare und freie Guthaben.

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die bei Kreditinstituten bestehenden, auf Schillinge lautenden Guthaben auf Alt- und Konversions-Konten (Paragraphen 13, 20, Schillinggesetz, Paragraph 3, der Verordnung B. G. Bl. Nr. 1 aus 1945,) – einschließlich der gemäß Paragraph 11, geschaffenen Konversionsguthaben – werden, soweit sie nicht gemäß Paragraph 8, Sperrguthaben sind, bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Forderungen gegen den Bundesschatz umgewandelt. Guthaben, die durch 50 S nicht restlos teilbar sind, werden zu diesem Zweck entsprechend abgerundet. Doch kann der Kontoinhaber das Guthaben auf den nächsten durch 50 S restlos teilbaren Betrag erhöhen.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Finanzen kann für diese Forderungen Bundesschuldverschreibungen ausgeben oder sie zur Eintragung in ein zu schaffendes Bundesschuldbuch bestimmen. Diese Bundesschulden werden mit 2 v. H. im Jahr verzinst. Die näheren Bestimmungen über Verzinsung und Rückzahlung der Forderungen, über die Zulässigkeit ihrer Belastung und Veräußerung sowie über die Einrichtung eines Bundesschuldbuchs werden mit Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates getroffen.
  3. Absatz 3,Die im Abs. (2) erwähnten Bundesschuldverschreibungen und Bundesschuldbuchforderungen können zum Nennwert zur Abstattung der zu erhebenden Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe verwendet werden (Paragraph 36,).

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Schlagworte

Altkonto, BGBl. Nr. 1/1945

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12042065

Alte Dokumentnummer

N3194724486L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/250/P14/NOR12042065