(1)Absatz eins,Die bei Kreditinstituten bestehenden, auf Schillinge lautenden Guthaben auf Alt- und Konversions-Konten (§§ 13, 20 Schillinggesetz, § 3 der Verordnung B. G. Bl. Nr. 1/1945) – einschließlich der gemäß § 11 geschaffenen Konversionsguthaben – werden, soweit sie nicht gemäß § 8 Sperrguthaben sind, bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Forderungen gegen den Bundesschatz umgewandelt. Guthaben, die durch 50 S nicht restlos teilbar sind, werden zu diesem Zweck entsprechend abgerundet. Doch kann der Kontoinhaber das Guthaben auf den nächsten durch 50 S restlos teilbaren Betrag erhöhen.Die bei Kreditinstituten bestehenden, auf Schillinge lautenden Guthaben auf Alt- und Konversions-Konten (Paragraphen 13, 20, Schillinggesetz, Paragraph 3, der Verordnung B. G. Bl. Nr. 1 aus 1945,) – einschließlich der gemäß Paragraph 11, geschaffenen Konversionsguthaben – werden, soweit sie nicht gemäß Paragraph 8, Sperrguthaben sind, bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Forderungen gegen den Bundesschatz umgewandelt. Guthaben, die durch 50 S nicht restlos teilbar sind, werden zu diesem Zweck entsprechend abgerundet. Doch kann der Kontoinhaber das Guthaben auf den nächsten durch 50 S restlos teilbaren Betrag erhöhen.