Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Währungsschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Ein nach der Umwandlung gemäß § 14 verbleibender Guthabensteil wird für den Bund in Anspruch genommen.Ein nach der Umwandlung gemäß Paragraph 14, verbleibender Guthabensteil wird für den Bund in Anspruch genommen.
(2)Absatz 2,Auf die gemäß Abs. (1) in Anspruch genommenen Guthabensteile finden die Bestimmungen des § 10 insoweit sinngemäß Anwendung, als der gemäß § 10 rückzubuchende Betrag mangels eines zureichenden Sperrguthabens die dort bestimmte Höhe nicht erreicht.Auf die gemäß Abs. (1) in Anspruch genommenen Guthabensteile finden die Bestimmungen des Paragraph 10, insoweit sinngemäß Anwendung, als der gemäß Paragraph 10, rückzubuchende Betrag mangels eines zureichenden Sperrguthabens die dort bestimmte Höhe nicht erreicht.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Dokumentnummer
NOR12042066
Alte Dokumentnummer
N3194724487L