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§ 16 W. Sch. G.

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.199431.12.2001 BGBl. Nr. 532/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Währungsschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000

Abkürzung

W. Sch. G.

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Übersteigt ein bei einem Kreditinstitut bestehendes, auf Schillinge lautendes Guthaben auf einem Neukonto (Paragraphen 14, 19, 20, Schillinggesetz) bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes den Stand vom 12. November 1947, so werden vom Unterschiedsbetrag zwei Drittel für den Bund in Anspruch genommen; hiebei werden Beträge, die nicht auf volle Schillinge lauten, entsprechend abgerundet.
  2. Absatz 2,Im übrigen sind vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes an Verfügungen über Guthaben auf Neukonten [Abs. (1)] im Rahmen der Statuten und Geschäftsbedingungen nur in folgenden Grenzen zulässig:
    1. Litera a
      Über die Hälfte des Guthabens, das nach Abzug des gemäß Abs. (1) in Anspruch genommenen Betrags verbleibt, ohne Beschränkung,
    2. Litera b
      über die andere Hälfte in zwei gleichen Vierteljahresraten, beginnend mit dem auf den Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes folgenden dritten Vierteljahr.
  3. Absatz 3,Auf Guthaben auf Neukonto [Abs. (1)], die 1000 S nicht übersteigen, finden die Bestimmungen des Abs. (2) keine Anwendung.
  4. Absatz 4,Bei Anwendung der Bestimmungen der Abs. (1) bis (3) bleiben Kontenteile, die gemäß Paragraph 8, Sperrguthaben sind, außer Betracht.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12042067

Alte Dokumentnummer

N3194724488L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/250/P16/NOR12042067