Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Währungsschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Übersteigt ein bei einem Kreditinstitut bestehendes, auf Schillinge lautendes Guthaben auf einem Neukonto (§§ 14, 19, 20 Schillinggesetz) bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes den Stand vom 12. November 1947, so werden vom Unterschiedsbetrag zwei Drittel für den Bund in Anspruch genommen; hiebei werden Beträge, die nicht auf volle Schillinge lauten, entsprechend abgerundet.Übersteigt ein bei einem Kreditinstitut bestehendes, auf Schillinge lautendes Guthaben auf einem Neukonto (Paragraphen 14, 19, 20, Schillinggesetz) bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes den Stand vom 12. November 1947, so werden vom Unterschiedsbetrag zwei Drittel für den Bund in Anspruch genommen; hiebei werden Beträge, die nicht auf volle Schillinge lauten, entsprechend abgerundet.
(2)Absatz 2,Im übrigen sind vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes an Verfügungen über Guthaben auf Neukonten [Abs. (1)] im Rahmen der Statuten und Geschäftsbedingungen nur in folgenden Grenzen zulässig:
Über die Hälfte des Guthabens, das nach Abzug des gemäß Abs. (1) in Anspruch genommenen Betrags verbleibt, ohne Beschränkung,
über die andere Hälfte in zwei gleichen Vierteljahresraten, beginnend mit dem auf den Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes folgenden dritten Vierteljahr.
(3)Absatz 3,Auf Guthaben auf Neukonto [Abs. (1)], die 1000 S nicht übersteigen, finden die Bestimmungen des Abs. (2) keine Anwendung.
(4)Absatz 4,Bei Anwendung der Bestimmungen der Abs. (1) bis (3) bleiben Kontenteile, die gemäß § 8 Sperrguthaben sind, außer Betracht.Bei Anwendung der Bestimmungen der Abs. (1) bis (3) bleiben Kontenteile, die gemäß Paragraph 8, Sperrguthaben sind, außer Betracht.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Dokumentnummer
NOR12042067
Alte Dokumentnummer
N3194724488L