Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Währungsschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die bei Kreditinstituten bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bestehenden Guthaben öffentlicher Kassen (§ 21 Schillinggesetz) werden um ein Viertel gekürzt. Hiebei werden Beträge, die nicht auf volle Schillinge lauten, entsprechend abgerundet.Die bei Kreditinstituten bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bestehenden Guthaben öffentlicher Kassen (Paragraph 21, Schillinggesetz) werden um ein Viertel gekürzt. Hiebei werden Beträge, die nicht auf volle Schillinge lauten, entsprechend abgerundet.
(2)Absatz 2,Ein weiteres Viertel wird für Verfügungen auf ein Jahr gesperrt.
Anmerkung
1. ÜR: Art. I, BGBl. Nr. 138/1952
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Dokumentnummer
NOR12042068
Alte Dokumentnummer
N3194724489L