Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Währungsschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Von den Bestimmungen der §§ 14 und 16 sind ausgenommen:Von den Bestimmungen der Paragraphen 14 und 16 sind ausgenommen:
die gemäß § 10 rückgebuchten Beträge,die gemäß Paragraph 10, rückgebuchten Beträge,
die Einlagen der Kreditinstitute und Versicherungsunternehmungen einschließlich der Sozialversicherungsinstitute,
Guthaben ausländischer Notenbanken, ferner Guthaben aus Clearing- oder Kompensationsgeschäften, die bei der Österreichischen Nationalbank oder mit ihrer Bewilligung bei einem anderen Kreditinstitut bestehen.
(2)Absatz 2,Auf Beträge, die vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes überwiesen oder zur Barauszahlung angewiesen wurden, deren Gutschrift oder Barauszahlung aber erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte, sind die Bestimmungen der §§ 14 bis 17 derart anzuwenden, als ob die Gutschrift oder Überweisung bereits vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes erfolgt wäre.Auf Beträge, die vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes überwiesen oder zur Barauszahlung angewiesen wurden, deren Gutschrift oder Barauszahlung aber erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte, sind die Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 17 derart anzuwenden, als ob die Gutschrift oder Überweisung bereits vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes erfolgt wäre.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Schlagworte
Clearinggeschäft
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Dokumentnummer
NOR12042069
Alte Dokumentnummer
N3194724490L