Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Währungsschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Kreditinstitut haben die gemäß §§ 14 bis 16 für den Bund in Anspruch genommenen und die gemäß § 14, Abs. (1), in Forderungen gegen den Bundesschatz umgewandelten Beträge sowie die Kürzungsbeträge nach § 17, Abs. (1), mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes abzubuchen und dem Bundesschatz auf einem Sonderkonto gutzuschreiben. Die Bestimmung des § 9, Abs. (2), findet Anwendung.Die Kreditinstitut haben die gemäß Paragraphen 14 bis 16 für den Bund in Anspruch genommenen und die gemäß Paragraph 14,, Abs. (1), in Forderungen gegen den Bundesschatz umgewandelten Beträge sowie die Kürzungsbeträge nach Paragraph 17,, Abs. (1), mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes abzubuchen und dem Bundesschatz auf einem Sonderkonto gutzuschreiben. Die Bestimmung des Paragraph 9,, Abs. (2), findet Anwendung.
(2)Absatz 2,Für die gemäß § 11 geschaffenen Konversionsguthaben gelten die Bestimmungen des Abs. (1) mit der Maßgabe, daß die Abbuchung gleichzeitig mit der Entstehung des Guthabens zu erfolgen hat.Für die gemäß Paragraph 11, geschaffenen Konversionsguthaben gelten die Bestimmungen des Abs. (1) mit der Maßgabe, daß die Abbuchung gleichzeitig mit der Entstehung des Guthabens zu erfolgen hat.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Dokumentnummer
NOR12042070
Alte Dokumentnummer
N3194724491L