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§ 1 (ÜR) W. Sch. G.

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 (ÜR)01.01.199431.12.2001 BGBl. Nr. 532/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Währungsschutzgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000

Abkürzung

W. Sch. G.

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1952,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1947,)

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Wer auf Grund des Paragraph 7, der Verordnung vom 23. Dezember 1945, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1945, die Bewilligung erhalten hat, über Sperrguthaben (Paragraph 8, Absatz 2, Währungsschutzgesetz) zu verfügen, ist, wenn die Ermächtigung mit der Auflage verbunden war, den Betrag ganz oder zum Teil wieder auf das Sperrkonto einzuzahlen, oder mit der Auflage, ihn der künftigen Regelung der Sperrkonten zu unterwerfen, verpflichtet, den Betrag, über den er verfügt hat, bei dem Kreditinstitut, bei der sein Guthaben bestanden hat, zugunsten des Bundesschatzes wieder zu erlegen. Das Bundesministerium für Finanzen kann ein anderes Kreditinstitut als Erlagstelle bestimmen.
  2. Absatz 2,Ist der Betrag dem Konto(Sparbuch)inhaber zugunsten einer dritten Person freigegeben worden, so haftet diese für den Wiedererlag mit ihm zu ungeteilter Hand.
  3. Absatz 3,Die Kreditinstitute sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, erlegten Beträge in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 22, des Währungsschutzgesetzes an den Bundesschatz abzuführen.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Finanzen kann in rücksichtswürdigen Fällen Ausnahmen zulassen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Schlagworte

BGBl. Nr. 1/1945, Kontoinhaber, Sparbuchinhaber

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12160394

Alte Dokumentnummer

N3194728425L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/59/P1/NOR12160394