(1)Absatz eins,Wer auf Grund des § 7 der Verordnung vom 23. Dezember 1945, BGBl. Nr. 1 aus 1945, die Bewilligung erhalten hat, über Sperrguthaben (§ 8 Abs. 2 Währungsschutzgesetz) zu verfügen, ist, wenn die Ermächtigung mit der Auflage verbunden war, den Betrag ganz oder zum Teil wieder auf das Sperrkonto einzuzahlen, oder mit der Auflage, ihn der künftigen Regelung der Sperrkonten zu unterwerfen, verpflichtet, den Betrag, über den er verfügt hat, bei dem Kreditinstitut, bei der sein Guthaben bestanden hat, zugunsten des Bundesschatzes wieder zu erlegen. Das Bundesministerium für Finanzen kann ein anderes Kreditinstitut als Erlagstelle bestimmen.Wer auf Grund des Paragraph 7, der Verordnung vom 23. Dezember 1945, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1945, die Bewilligung erhalten hat, über Sperrguthaben (Paragraph 8, Absatz 2, Währungsschutzgesetz) zu verfügen, ist, wenn die Ermächtigung mit der Auflage verbunden war, den Betrag ganz oder zum Teil wieder auf das Sperrkonto einzuzahlen, oder mit der Auflage, ihn der künftigen Regelung der Sperrkonten zu unterwerfen, verpflichtet, den Betrag, über den er verfügt hat, bei dem Kreditinstitut, bei der sein Guthaben bestanden hat, zugunsten des Bundesschatzes wieder zu erlegen. Das Bundesministerium für Finanzen kann ein anderes Kreditinstitut als Erlagstelle bestimmen.