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§ 21 W. Sch. G.

Fassungen
10.12.1947 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 250/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2110.12.194731.12.2001 BGBl. Nr. 250/1947 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Währungsschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

10.12.1947BGBl. Nr. 250/1947

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000

Abkürzung

W. Sch. G.

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 21,

Für die letzte Gehalts(Lohn)zahlung vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes gelten folgende Bestimmungen:

  1. Litera a
    Die der letzten Gehalts(Lohn)zahlung vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes folgende, der Gehalts(Lohn)periode entsprechende Zeit wird durch den Tag des Wirksamkeitsbeginns dieses Bundesgesetzes in zwei Teile zerlegt. Die letzte im Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes vorgenommene Lohn(Gehalts)zahlung ist in aliquote Teile zu zerlegen, die dem Verhältnis des vor und des nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes liegenden Zeitraums entsprechen. Jener Teil der letzten Gehalts(Lohn)zahlung, der der Anzahl der Tage vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bis zum nächsten Gehalts(Lohn)zahlungstag entspricht, ist in Zahlungsmitteln neuen Nennwerts zur Auszahlung zu bringen.
  2. Litera b
    Ist die Zahlung nicht bar, sondern durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Konto oder Sparbuch erfolgt, so kann der Empfänger vom Dienst(Arbeit)geber die Barzahlung jenes Teils des unter a genannten Betrages verlangen, über den er gemäß Paragraph 16,, Abs. (2), nicht unbeschränkt verfügen kann. Er muß ihm jedoch den betreffenden Betrag vom Konto (Sparbuch) zurücküberweisen. Diese Überweisung ist zulässig. Der rückgebuchte Betrag unterliegt beim Dienst(Arbeit)geber den gleichen Beschränkungen, denen er auf dem Konto (Sparbuch) des Dienst(Arbeit)nehmers nach diesem Bundesgesetz unterworfen war.

Schlagworte

Gehaltszahlung, Lohnzahlung, Gehaltsperiode, Lohnperiode,
Gehaltszahlungstag, Lohnzahlungstag, Dienstgeber, Arbeitsgeber

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12042072

Alte Dokumentnummer

N3194724493L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/250/P21/NOR12042072