Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Währungsschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 24.Paragraph 24,
Die Kreditinstitute sind verpflichtet, die von ihnen ausgegebenen Sparbücher, soweit erforderlich, zum Zwecke der Abschreibung des gemäß den §§ 9 und 19 abzubuchenden Betrages im Sparbuch unter Setzung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Die Abschreibung ist jedenfalls vor Durchführung einer Rückzahlung vorzunehmen. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, die von ihnen ausgegebenen Sparbücher, soweit erforderlich, zum Zwecke der Abschreibung des gemäß den Paragraphen 9 und 19 abzubuchenden Betrages im Sparbuch unter Setzung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Die Abschreibung ist jedenfalls vor Durchführung einer Rückzahlung vorzunehmen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Dokumentnummer
NOR12042075
Alte Dokumentnummer
N3194724496L