Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Währungsschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
IV. Verwendung und Verrechnung.römisch vier. Verwendung und Verrechnung.
§ 25.Paragraph 25,
Die von den Kreditinstituten gemäß § 22 abgeführten Werte sind, soweit sie sich dazu eignen, mit dem die Höhe von 250 Millionen Schilling übersteigenden Betrag zur Tilgung der Bundesschuld bei der Oesterreichischen Nationalbank zu verwenden. Bis zu dieser Höhe stellen die abgeführten Werte ordentliche Einnahmen des Bundes dar. Die von den Kreditinstituten gemäß Paragraph 22, abgeführten Werte sind, soweit sie sich dazu eignen, mit dem die Höhe von 250 Millionen Schilling übersteigenden Betrag zur Tilgung der Bundesschuld bei der Oesterreichischen Nationalbank zu verwenden. Bis zu dieser Höhe stellen die abgeführten Werte ordentliche Einnahmen des Bundes dar.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Dokumentnummer
NOR12042076
Alte Dokumentnummer
N3194724497L