Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Währungsschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 26.Paragraph 26,
Die Österreichische Nationalbank hat den Unterschied, der sich in ihrem Zahlungsmittelumlauf durch den Umtausch (§§ 4 bis 7) ergibt, sowie den Betrag, den sie vom Bund gemäß § 25 erhält, von der Bundesschuld abzuschreiben. Die Österreichische Nationalbank hat den Unterschied, der sich in ihrem Zahlungsmittelumlauf durch den Umtausch (Paragraphen 4 bis 7) ergibt, sowie den Betrag, den sie vom Bund gemäß Paragraph 25, erhält, von der Bundesschuld abzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Dokumentnummer
NOR12042077
Alte Dokumentnummer
N3194724498L