Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Währungsschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 28.Paragraph 28,
Das Bundesministerium für Finanzen kann auf Beschluß der Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zur weiteren Herabsetzung des Zahlungsmittelumlaufs folgende Beträge verwenden:
Die Erlöse aus der Verwertung der auf Grund von Gesetzen, Urteilen, Beschlüssen oder Bescheiden der Republik Österreich verfallenen oder heimgefallenen Vermögen,
die Erlöse aus Lieferungen oder Leistungen, die der Republik Österreich vom Ausland unentgeltlich oder gegen langfristige Kreditgewährung zukommen, soweit sie nicht besonderen Zwecken zu dienen haben,
die Erlöse der von einer Besatzungsmacht der Republik Österreich zur freien Verfügung überlassenen Vermögenswerte.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Dokumentnummer
NOR12042079
Alte Dokumentnummer
N3194724500L