Rechtstracker.at

§ 30 W. Sch. G.

Fassungen
01.01.1975 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 422/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3001.01.197531.12.2001 BGBl. Nr. 422/1974 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Währungsschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 422/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000

Abkürzung

W. Sch. G.

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

römisch fünf. Straf- und sonstige Bestimmungen.

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Wer durch listige Vorstellungen oder Handlungen sich oder einem anderen eine nach diesem Gesetz nicht gebührende Begünstigung zu verschaffen oder einen ihm oder einem anderen nach diesem Gesetz drohenden Nachteil abzuwenden sucht, begeht eine gerichtlich strafbare Handlung.
  2. Absatz 2,Der Täter ist, wenn der Schaden, den der Bund erlitten hat oder erleiden sollte, 500 S übersteigt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren, wenn aber der Schaden 5 000 S übersteigt, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden. Bei einem Schaden bis zu 500 S ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Die Dauer der Ersatzstrafe für eine uneinbringliche Geldstrafe darf das Höchstmaß der daneben angedrohten Freiheitsstrafe nicht übersteigen und niemals mehr als ein Jahr betragen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

Schlagworte

Strafbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12042081

Alte Dokumentnummer

N3194724502L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/250/P30/NOR12042081