Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Währungsschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
V. Straf- und sonstige Bestimmungen.römisch fünf. Straf- und sonstige Bestimmungen.
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Wer durch listige Vorstellungen oder Handlungen sich oder einem anderen eine nach diesem Gesetz nicht gebührende Begünstigung zu verschaffen oder einen ihm oder einem anderen nach diesem Gesetz drohenden Nachteil abzuwenden sucht, begeht eine gerichtlich strafbare Handlung.
(2)Absatz 2,Der Täter ist, wenn der Schaden, den der Bund erlitten hat oder erleiden sollte, 500 S übersteigt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren, wenn aber der Schaden 5 000 S übersteigt, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden. Bei einem Schaden bis zu 500 S ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Die Dauer der Ersatzstrafe für eine uneinbringliche Geldstrafe darf das Höchstmaß der daneben angedrohten Freiheitsstrafe nicht übersteigen und niemals mehr als ein Jahr betragen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974
Schlagworte
Strafbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Dokumentnummer
NOR12042081
Alte Dokumentnummer
N3194724502L