Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Währungsschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Wer vorsätzlich
die in den §§ 9, 11, 19 und 22 angeordnete Abbuchung oder Abfuhr unterläßt,die in den Paragraphen 9, 11, 19 und 22 angeordnete Abbuchung oder Abfuhr unterläßt,
die nach § 23 zu erstattende Mitteilung unterläßt oder darin unrichtige Angaben macht,die nach Paragraph 23, zu erstattende Mitteilung unterläßt oder darin unrichtige Angaben macht,
ist nach § 30 Abs. 2 und 3 zu bestrafen, wobei für die Strafdrohung jener Betrag maßgebend ist, der nicht abgebucht, abgeführt oder mitgeteilt worden ist. Übersteigt jedoch der Betrag, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, 500.000 S, so kann die Geldstrafe bis zu jenem Betrage erhöht werden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht.ist nach Paragraph 30, Absatz 2 und 3 zu bestrafen, wobei für die Strafdrohung jener Betrag maßgebend ist, der nicht abgebucht, abgeführt oder mitgeteilt worden ist. Übersteigt jedoch der Betrag, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, 500.000 S, so kann die Geldstrafe bis zu jenem Betrage erhöht werden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht.
(2)Absatz 2,Für die Geldstrafe, die gegen einen Angestellten eines Kreditinstitutes auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verhängt worden ist, haftet das Kreditinstitut zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten, wenn die Handlung im Betriebe des Unternehmens begangen worden ist und das Unternehmen aus der Tat einen Vorteil gezogen hat.
(3)Absatz 3,Über die Haftung ist in dem in der Hauptsache ergehenden Urteil zu erkennen. Das zur Vertretung nach außen berufene Organ des Kreditinstitutes ist zur Verhandlung zu laden. Es hat die Rechte des Beschuldigten. Insbesondere steht ihm das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch wird durch sein Nichterscheinen das Verfahren und die Urteilsfällung nicht gehemmt; auch kann es gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben. Gegen den Ausspruch über die Haftung steht ihm und dem Staatsanwalt das Rechtsmittel der Berufung zu; die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berufung im Punkte der Strafe gelten sinngemäß.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Dokumentnummer
NOR12042082
Alte Dokumentnummer
N3194724503L