Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Währungsschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 32.Paragraph 32,
Wer die im § 4, Abs. (1), angeordnete Abstempelung der Lebensmittelkarte unterläßt oder entgegen dem Verbot des § 24 auf ein Einlagebuch vor der darin durchzuführenden Abbuchung eine Rückzahlung vornimmt, ist, sofern die Handlung nicht nach § 30 strafbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die im Paragraph 4,, Abs. (1), angeordnete Abstempelung der Lebensmittelkarte unterläßt oder entgegen dem Verbot des Paragraph 24, auf ein Einlagebuch vor der darin durchzuführenden Abbuchung eine Rückzahlung vornimmt, ist, sofern die Handlung nicht nach Paragraph 30, strafbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12042083
Alte Dokumentnummer
N3194724504L