Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Währungsschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 33.Paragraph 33,
Wer eine der im § 31 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Wer eine der im Paragraph 31, bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12042084
Alte Dokumentnummer
N3194724505L