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§ 36 W. Sch. G.

Fassungen
10.12.1947 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 250/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3610.12.194731.12.2001 BGBl. Nr. 250/1947 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Währungsschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

10.12.1947BGBl. Nr. 250/1947

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000

Abkürzung

W. Sch. G.

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

römisch sechs. Einmalige Vermögens- und Vermögenszuwachsabgabe.

Paragraph 36,

Mit dem Stichtag des Wirksamkeitsbeginns dieses Bundesgesetzes wird eine einmalige Abgabe vom Vermögen und von dem Vermögenszuwachs eingehoben, der während der nationalsozialistischen Herrschaft sowie während des Krieges und weiterhin bis zum Tage des Wirksamkeitsbeginns dieses Bundesgesetzes entstanden ist. Die Eingänge aus der einmaligen Vermögensabgabe und der Vermögenszuwachsabgabe sind in erster Linie zur Einlösung der gemäß Paragraph 14,, Abs. (2), auszugebenden Bundesschuldverschreibungen und entstehenden Bundesschuldbuchforderungen, die restlichen Eingänge für Währungszwecke zu verwenden. Die Bestimmungen hierüber trifft ein besonderes Bundesgesetz.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12042087

Alte Dokumentnummer

N3194724508L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/250/P36/NOR12042087