(1)Absatz eins,Landwirte können von dem für sie zuständigen Finanzamt verlangen, daß ihnen ein Betrag auf ihrem Steuerkonto gutgebracht wird, der dem ziffermäßigen Verlust entspricht, den sie durch den Umtausch jenes Höchstbetrages ihrer Geldzeichen gemäß § 4 erleiden, den sie für nach dem 15. Juli 1947 abgeliefertes Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais), Kartoffeln, Zuckerrüben, Wintergemüse und Schlacht(Stech)vieh eingenommen haben.Landwirte können von dem für sie zuständigen Finanzamt verlangen, daß ihnen ein Betrag auf ihrem Steuerkonto gutgebracht wird, der dem ziffermäßigen Verlust entspricht, den sie durch den Umtausch jenes Höchstbetrages ihrer Geldzeichen gemäß Paragraph 4, erleiden, den sie für nach dem 15. Juli 1947 abgeliefertes Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais), Kartoffeln, Zuckerrüben, Wintergemüse und Schlacht(Stech)vieh eingenommen haben.