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§ 5 W. Sch. G.

Fassungen
10.12.1947 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 250/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 510.12.194731.12.2001 BGBl. Nr. 250/1947 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Währungsschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.12.1947BGBl. Nr. 250/1947

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000

Abkürzung

W. Sch. G.

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Landwirte können von dem für sie zuständigen Finanzamt verlangen, daß ihnen ein Betrag auf ihrem Steuerkonto gutgebracht wird, der dem ziffermäßigen Verlust entspricht, den sie durch den Umtausch jenes Höchstbetrages ihrer Geldzeichen gemäß Paragraph 4, erleiden, den sie für nach dem 15. Juli 1947 abgeliefertes Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais), Kartoffeln, Zuckerrüben, Wintergemüse und Schlacht(Stech)vieh eingenommen haben.
  2. Absatz 2,Der Nachweis der Ablieferung [Abs. (1)] ist durch den Schlußschein des für die Übernahme der Waren befugten Einkäufers zu erbringen.
  3. Absatz 3,Der gemäß Abs. (1) auf Steuerkonto gutgebrachte Betrag ist zur Abdeckung bestehender Steuerschulden zu verwenden. Ein verbleibender Rest ist bar auszuzahlen.
  4. Absatz 4,Die Österreichische Nationalbank hat dem Bundesministerium für Finanzen auf sein Verlangen aus dem Erlös der Umtauschaktion (Paragraph 4,) den gemäß Abs. (1) bei den Finanzämtern gutgebrachten Gesamtbetrag auf Girokonto gutzuschreiben.

Schlagworte

Schlachtvieh, Stechvieh

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12042056

Alte Dokumentnummer

N3194724477L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/250/P5/NOR12042056