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§ 6 W. Sch. G.

Fassungen
10.12.1947 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 250/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 610.12.194731.12.2001 BGBl. Nr. 250/1947 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Währungsschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.12.1947BGBl. Nr. 250/1947

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000

Abkürzung

W. Sch. G.

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Umtauschstellen, ausgenommen die Postämter, haben die bei ihnen zum Umtausch eingelieferten Geldzeichen samt den abgetrennten Abschnitten der Lebensmittelkarten und den eingezogenen anderen Urkunden sowie ihre eigenen Bestände an solchen Geldzeichen an die Österreichische Nationalbank abzuführen. Die Abfuhr durch die Postämter wird durch Dienstanweisung geregelt.
  2. Absatz 2,Die Österreichische Nationalbank wird den Umtauschstellen die abgeführten Beträge nach Überprüfung der Umtauschscheine und der Lebensmittelkartenabschnitte oder anderen zugelassenen Urkunden nach den im Paragraph 4, angegebenen Verhältnissen anrechnen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12042057

Alte Dokumentnummer

N3194724478L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/250/P6/NOR12042057