(2)Absatz 2,Unter diese Bestimmung fallen Guthaben auf Konten und Sparbüchern, über die gemäß § 13, Abs. (1), Punkt 2, § 14, Punkt 2, § 15 und § 20, Abs. (4), des Schillinggesetzes vom 30. November 1945, St. G. Bl. Nr. 231, sowie § 3, Punkt I und III, der Verordnung vom 23. Dezember 1945, B. G. Bl. Nr. 1/1945, Verfügungen nicht zulässig sind. Ausgenommen sind Einlagen im Verkehr zwischen den Kreditinstituten einschließlich ihrer Einlagen bei der Österreichischen Nationalbank.Unter diese Bestimmung fallen Guthaben auf Konten und Sparbüchern, über die gemäß Paragraph 13,, Abs. (1), Punkt 2, Paragraph 14,, Punkt 2, Paragraph 15 und Paragraph 20,, Abs. (4), des Schillinggesetzes vom 30. November 1945, St. G. Bl. Nr. 231, sowie Paragraph 3,, Punkt römisch eins und römisch drei, der Verordnung vom 23. Dezember 1945, B. G. Bl. Nr. 1 aus 1945,, Verfügungen nicht zulässig sind. Ausgenommen sind Einlagen im Verkehr zwischen den Kreditinstituten einschließlich ihrer Einlagen bei der Österreichischen Nationalbank.