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§ 9 W. Sch. G.

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.199431.12.2001 BGBl. Nr. 532/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Währungsschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000

Abkürzung

W. Sch. G.

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Kreditinstitute haben die bei ihnen bestehenden Sperrguthaben mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes zur Gänze abzubuchen und dem Bundesschatz auf einem Sonderkonto gutzuschreiben.
  2. Absatz 2,Personen, die geltend machen, daß sie als Beauftragte oder Treuhänder Geldbeträge verwalten, die auf ihren Sperrkonten gutgeschrieben sind, können dies binnen einem Monat nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes der zuständigen Finanzlandesdirektion nachweisen. Erachtet die Finanzlandesdirektion diesen Nachweis als erbracht, so spricht sie aus, daß der betreffende Teil des Sperrguthabens als Sperrguthaben jener Person zu gelten hat, deren Beauftragter oder Treuhänder der Kontoinhaber ist. Durch die Entscheidung der Finanzlandesdirektion wird das Rechtsverhältnis zwischen den beteiligten Personen nicht berührt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12042060

Alte Dokumentnummer

N3194724481L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/250/P9/NOR12042060