Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung zur Durchführung des Feuerschutzsteuergesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 78/1948Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 2. AnmeldungspflichtParagraph 2, Anmeldungspflicht
(1)Absatz eins,Der inländische Feuerversicherer hat die Eröffnung seines Geschäftsbetriebes binnen zwei Wochen dem Finanzamt anzuzeigen. Das gleiche gilt für eine Person oder Personenvereinigung, die an einem Versicherungsvertrag im Sinne des § 1, Abs. (2), des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Verkehrsteuernovelle 1948 beteiligt ist.Der inländische Feuerversicherer hat die Eröffnung seines Geschäftsbetriebes binnen zwei Wochen dem Finanzamt anzuzeigen. Das gleiche gilt für eine Person oder Personenvereinigung, die an einem Versicherungsvertrag im Sinne des Paragraph eins,, Abs. (2), des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Verkehrsteuernovelle 1948 beteiligt ist.
(2)Absatz 2,§ 9, Abs. (2) bis (4), der Durchführungsverordnung zum Versicherungsteuergesetz, B.G.Bl. Nr. 77/1948, gelten entsprechend.Paragraph 9,, Abs. (2) bis (4), der Durchführungsverordnung zum Versicherungsteuergesetz, B.G.Bl. Nr. 77 aus 1948,, gelten entsprechend.
Anmerkung
Jetzt Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198/1952; die Verweisung in Abs. 2 ist gegenstandslos.
Schlagworte
Meldepflicht, § 9 Abs. 2 bis 4 BGBl. Nr. 77/1948
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2018
Dokumentnummer
NOR12042095
alte Dokumentnummer
N3194811233Q