Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.04.1948 — BGBl. Nr. 78/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.04.1948 BGBl. Nr. 78/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung zur Durchführung des Feuerschutzsteuergesetzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1948,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1948BGBl. Nr. 78/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 4, Steuerberechnung bei Einrechnung der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer in das Versicherungsentgelt.

  1. Absatz eins,Hat der Versicherer die Versicherungsteuer in das Versicherungsentgelt eingerechnet [§ 5, Abs. (2), des Versicherungsteuergesetzes], so sind vom Gesamtbetrag des Versicherungsentgeltes 800/105, das sind 7,619 v. H., als Steuer zu erheben.
  2. Absatz 2,Werden sowohl die Versicherungsteuer als auch der überwälzbare Betrag der Feuerschutzsteuer [§ 5, Abs. (3), des Gesetzes] in das Versicherungsentgelt eingerechnet, so sind vom Gesamtbetrag des Versicherungsentgeltes 800/109, das sind 7,339 v. H., als Steuer zu erheben.
  3. Absatz 3,Wird in das Versicherungsentgelt lediglich der überwälzbare Betrag der Feuerschutzsteuer, nicht aber die Versicherungsteuer eingerechnet, so sind vom Gesamtbetrag des Versicherungsentgeltes 800/104, das sind 7,692 v. H., als Steuer zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018

Gesetzesnummer

10003811

Dokumentnummer

NOR12042097

alte Dokumentnummer

N3194811235Q