(1)Absatz eins,Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen aller natürlichen Personen, juristischen Personen (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und Personengemeinschaften (Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Offenen Erwerbsgesellschaften, Kommandit-Erwerbsgesellschaften), die innerhalb des Bundesgebietes zur Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders (§§ 3 und 32) befugt sind, wird die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, im folgenden kurz "Kammer" genannt, errichtet.Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen aller natürlichen Personen, juristischen Personen (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und Personengemeinschaften (Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Offenen Erwerbsgesellschaften, Kommandit-Erwerbsgesellschaften), die innerhalb des Bundesgebietes zur Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders (Paragraphen 3 und 32) befugt sind, wird die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, im folgenden kurz "Kammer" genannt, errichtet.