Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 12Artikel 2, Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
25.07.1984
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Rechnungsprüfer
§ 12. (1) Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluß der Kammer nach den für die Pflichtprüfung von Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung dem Kammertag Bericht zu erstatten.Paragraph 12, (1) Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluß der Kammer nach den für die Pflichtprüfung von Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung dem Kammertag Bericht zu erstatten.
(2)Absatz 2,Der Kammertag hat in jedem Geschäftsjahr spätestens mit der Beschlußfassung über den Haushaltsplan zwei Rechnungsprüfer und für jeden von diesen einen Ersatzmann aus dem Kreis der ordentlichen Kammermitglieder zu wählen; Vorstandsmitglieder und deren Ersatzmänner sind nicht wählbar.
Dokumentnummer
NOR12042135
Alte Dokumentnummer
N3194821313L