Rechtstracker.at

Art. 2 § 12

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 1225.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Rechnungsprüfer

Paragraph 12, (1) Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluß der Kammer nach den für die Pflichtprüfung von Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung dem Kammertag Bericht zu erstatten.

  1. Absatz 2,Der Kammertag hat in jedem Geschäftsjahr spätestens mit der Beschlußfassung über den Haushaltsplan zwei Rechnungsprüfer und für jeden von diesen einen Ersatzmann aus dem Kreis der ordentlichen Kammermitglieder zu wählen; Vorstandsmitglieder und deren Ersatzmänner sind nicht wählbar.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042135

Alte Dokumentnummer

N3194821313L