Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 13Artikel 2, Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
01.09.1955
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 13. Berufsgruppenobmänner; Ausschüsse;Paragraph 13, Berufsgruppenobmänner; Ausschüsse;
Verschwiegenheitspflicht.
(1)Absatz eins,Der Vorstand hat zur Besorgung von Aufgaben, die durch die Geschäftsordnung näher bestimmt werden, aus seiner Mitte für jede Berufsgruppe (§ 3) einen Obmann und einen Stellvertreter zu bestellen. Der Berufsgruppenobmann hat tunlichst im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter an der Durchführung der Kammerbeschlüsse mitzuwirken, welche die Interessen der Wirtschaftstreuhänder betreffen, die der von ihm betreuten Berufsgruppe angehören, sowie den Angehörigen dieser Berufgruppe Rat und Auskunft in Berufsangelegenheiten zu erteilen. Hinsichtlich seiner Tätigkeit ist er dem Präsidium verantwortlich.Der Vorstand hat zur Besorgung von Aufgaben, die durch die Geschäftsordnung näher bestimmt werden, aus seiner Mitte für jede Berufsgruppe (Paragraph 3,) einen Obmann und einen Stellvertreter zu bestellen. Der Berufsgruppenobmann hat tunlichst im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter an der Durchführung der Kammerbeschlüsse mitzuwirken, welche die Interessen der Wirtschaftstreuhänder betreffen, die der von ihm betreuten Berufsgruppe angehören, sowie den Angehörigen dieser Berufgruppe Rat und Auskunft in Berufsangelegenheiten zu erteilen. Hinsichtlich seiner Tätigkeit ist er dem Präsidium verantwortlich.
(2)Absatz 2,Der Vorstand kann aus seinen eigenen Mitgliedern oder den übrigen ordentlichen Kammermitgliedern für einzelne Aufgaben besondere Ausschüsse bilden.
(3)Absatz 3,Alle Funktionäre und das Personal der Kammer sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen sowie Geschäfts- und Betriebsverhältnisse und Vorgänge, die in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Dienstes in der Kammer zu ihrer Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren; es ist ihnen jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen untersagt. Von dieser Verpflichtung kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde das Präsidium oder, soweit sie dieses betrifft, die Aufsichtsbehörde entbinden.
Dokumentnummer
NOR12042136
Alte Dokumentnummer
N3194821314L