Rechtstracker.at

Art. 2 § 14

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 1425.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Kammertag

Paragraph 14, (1) Der Kammertag ist in jedem Geschäftsjahr mindestens einmal abzuhalten. Außerdem ist ein Kammertag einzuberufen, wenn der Präsident oder der Vorstand es für notwendig erachten oder wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Kammermitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.

  1. Absatz 2,Der Kammertag ist mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit der Sitzung sowie der Beratungsgegenstände schriftlich einzuberufen.
  2. Absatz 3,Der Kammertag ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Anzahl zur festgesetzten Stunde der Eröffnung nicht erreicht, so findet eine Stunde später am selben Orte eine Ersatzversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist, sofern in der Einladung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen wurde. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Absatz 4,Die Sitzungen der Kammertage sind in der Regel öffentlich. Ausgenommen hievon sind jene Fälle, in denen durch bundesgesetzliche Vorschriften oder vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die geheime Beratung gefordert wird. Über Angelegenheiten, die den Haushalt der Kammer belasten, sowie über Angelegenheiten des Voranschlages und Rechnungsabschlusses kann nur in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden. Die Beschlüsse des öffentlichen Kammertages sind zu veröffentlichen.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042137

Alte Dokumentnummer

N3194821315L