Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 15Artikel 2, Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
25.07.1984
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 15. Funktion des Kammertages.Paragraph 15, Funktion des Kammertages.
Dem Kammertag ist vorbehalten:
die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer sowie ihrer Ersatzmänner,
die Beschlußfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,
die Festlegung der Höhe der von den Kammermitgliedern und Berufsanwärtern zu bezahlenden Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen,
die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, die Beschlußfassung über den Jahresabschluß und die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,
die Beschlußfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind,
Festsetzung und allfällige Änderung der im § 17, Abs. (1), bezeichneten Geschäfts- und Verfahrensordnungen.Festsetzung und allfällige Änderung der im Paragraph 17,, Abs. (1), bezeichneten Geschäfts- und Verfahrensordnungen.
Dokumentnummer
NOR12042138
Alte Dokumentnummer
N3194821316L