Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 17Artikel 2, Paragraph 17
Inkrafttretensdatum
25.07.1984
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Geschäfts- und Verfahrensordnungen
§ 17. (1) Die Kammer hat in Ausführung des § 16 eine Haushaltsordnung und eine Umlagenordnung sowie zur Regelung der inneren Geschäftsführung und des Verkehrs mit Personen und Stellen außerhalb der Kammer eine Geschäftsordnung zu erlassen.Paragraph 17, (1) Die Kammer hat in Ausführung des Paragraph 16, eine Haushaltsordnung und eine Umlagenordnung sowie zur Regelung der inneren Geschäftsführung und des Verkehrs mit Personen und Stellen außerhalb der Kammer eine Geschäftsordnung zu erlassen.
(2)Absatz 2,Der Vorstand kann Honorarempfehlungen, Vorschriften über die Werbung und den Wettbewerb der Wirtschaftstreuhänder untereinander sowie Rahmenbedingungen für die Übernahme beruflicher Aufträge erlassen. Hiebei sind im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung die Eigenart der Berufsausübung der Wirtschaftstreuhänder, die Wahrung des Ansehens des Berufsstandes und die Interessen der Klienten der Wirtschaftstreuhänder zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Haushalts- und Umlagenordnung bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die darin enthaltenen Vorschriften im Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften stehen.
(4)Absatz 4,Die Haushalts- und Umlagenordnung sowie die in Abs. 2 angeführten Empfehlungen, Vorschriften und Rahmenbedingungen sind in geeigneter Weise den Kammermitgliedern kundzumachen.Die Haushalts- und Umlagenordnung sowie die in Absatz 2, angeführten Empfehlungen, Vorschriften und Rahmenbedingungen sind in geeigneter Weise den Kammermitgliedern kundzumachen.
Schlagworte
Haushaltsordnung
Dokumentnummer
NOR12042140
Alte Dokumentnummer
N3194821318L