Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 18Artikel 2, Paragraph 18
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 18. Ausübung der Funktion.Paragraph 18, Ausübung der Funktion.
Die Tätigkeit der Kammerfunktionäre und der Mitglieder der Ausschüsse ist ehrenamtlich und ohne Bindung an einen Auftrag auszuüben. Die Kammerfunktionäre und Ausschußmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Berichte auszuarbeiten. Die Kammerfunktionäre sind verpflichtet, ihre Wahl in Ausschüsse anzunehmen. Die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Barauslagen werden in der Art und in dem Ausmaß vergütet, wie es die Geschäftsordnung vorsieht.
Dokumentnummer
NOR12042142
Alte Dokumentnummer
N3194821320L