Rechtstracker.at

Art. 2 § 20

Fassungen
21.01.1948 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 20/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 2021.01.194830.06.1999 BGBl. Nr. 20/1948 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

21.01.1948BGBl. Nr. 20/1948

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 20, Landesstellen.

Der Vorstand hat zur Besorgung von Aufgaben, die durch die Geschäftsordnung näher bestimmt werden, in den einzelnen Bundesländern Landesstellen zu errichten und für die Geschäftsführung dieser Landesstellen je einen Landesleiter und einen Landesleiter-Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung des Landesleiters und seines Stellvertreters hat unter Rücksichtnahme auf die Ergebnisse der letzten Kammerwahlen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu erfolgen. Der Landesleiter hat insbesondere an der Durchführung der Kammerbeschlüsse in dem betreffenden Bundesland mitzuwirken, den Berufsangehörigen Rat und Auskunft in Berufsangelegenheiten zu erteilen und für die Bekanntmachung der von den Kammerorganen auszugebenden Weisungen und Nachrichten Sorge zu tragen. Er ist dem Präsidium für die Geschäftsführung der Landesstelle verantwortlich.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042144

Alte Dokumentnummer

N3194821322L