Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 20Artikel 2, Paragraph 20
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 20. Landesstellen.Paragraph 20, Landesstellen.
Der Vorstand hat zur Besorgung von Aufgaben, die durch die Geschäftsordnung näher bestimmt werden, in den einzelnen Bundesländern Landesstellen zu errichten und für die Geschäftsführung dieser Landesstellen je einen Landesleiter und einen Landesleiter-Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung des Landesleiters und seines Stellvertreters hat unter Rücksichtnahme auf die Ergebnisse der letzten Kammerwahlen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu erfolgen. Der Landesleiter hat insbesondere an der Durchführung der Kammerbeschlüsse in dem betreffenden Bundesland mitzuwirken, den Berufsangehörigen Rat und Auskunft in Berufsangelegenheiten zu erteilen und für die Bekanntmachung der von den Kammerorganen auszugebenden Weisungen und Nachrichten Sorge zu tragen. Er ist dem Präsidium für die Geschäftsführung der Landesstelle verantwortlich.
Dokumentnummer
NOR12042144
Alte Dokumentnummer
N3194821322L