Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 21Artikel 2, Paragraph 21
Inkrafttretensdatum
25.07.1984
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 21. Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß.Paragraph 21, Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß.
(1)Absatz eins,Die Kammer hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag über ihre finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung aufzustellen und ihn längstens bis Ende September dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zur Genehmigung vorzulegen. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann auf begründeten Antrag der Kammer eine angemessene Fristerstreckung für die Vorlage des Haushaltsvoranschlages gewähren.
(2)Absatz 2,Sie hat den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Jahr jährlich bis Ende März nach Genehmigung durch den Kammertag (§ 15, d) dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie vorzulegen und ihn, sobald er von diesem Bundesministerium für richtig befunden worden ist, zur Einsicht aufzulegen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.Sie hat den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Jahr jährlich bis Ende März nach Genehmigung durch den Kammertag (Paragraph 15,, d) dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie vorzulegen und ihn, sobald er von diesem Bundesministerium für richtig befunden worden ist, zur Einsicht aufzulegen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.
Dokumentnummer
NOR12042145
Alte Dokumentnummer
N3194821323L