Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 22Artikel 2, Paragraph 22
Inkrafttretensdatum
25.07.1984
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 22. Kammeramt.Paragraph 22, Kammeramt.
(1)Absatz eins,Zur Besorgung der Kammergeschäfte (Konzepts-, Kanzlei- und Kassageschäfte) sowie zur Mitwirkung an den der Kammer durch besondere Gesetze oder sonstige Vorschriften übertragenen Aufgaben, wird ein Kammeramt geschaffen, dessen Kosten von der Kammer zu bestreiten sind.
(2)Absatz 2,Als übertragener Wirkungskreis obliegt diesem Amte:
die Führung der Listen der zur Wahl in die Kammer berechtigten Personen,
die Erstattung regelmäßiger Berichte über seine Tätigkeit an die Kammer zur Vorlage an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie sowie an den Bundesminister für Finanzen,
die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die dem Kammeramte durch Gesetz oder mit Zustimmung der Kammer durch einen dem Amte im Wege des Präsidiums zukommenden Auftrag des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie oder des Bundesministers für Finanzen übertragen werden.
Schlagworte
Konzeptgeschäft, Kanzleigeschäft
Dokumentnummer
NOR12042146
Alte Dokumentnummer
N3194821324L