Rechtstracker.at

Art. 2 § 24

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 2425.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 24, Kammerdirektor; Personal; Pensionsfonds.

  1. Absatz eins,Das Kammeramt wird von einem rechtskundigen Beamten (Kammerdirektor) geleitet, dem ein Stellvertreter und die nötigen Hilfskräfte beizugeben sind.
  2. Absatz 2,Der Kammerdirektor, sein Stellvertreter sowie sonstige dauernd Angestellte des Amtes werden über Antrag des Präsidiums vom Vorstand der Kammer ernannt. Voraussetzung der Ernennung ist der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft; sie müssen die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für die unabhängige demokratische Republik Österreich eintreten werden. Sie haben ein vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit der Kammer vorzuschreibendes Dienstgelöbnis zu leisten.
  3. Absatz 3,Die Rechte und Pflichten der Beamten und sonstigen Bediensteten werden in einer Dienstordnung, die Ansprüche auf Besoldung, Ruhe- und Versorgungsbezüge in besonderen Vorschriften festgelegt, die vom Kammertag zu beschließen sind und der Genehmigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie bedürfen.
  4. Absatz 4,Die Kammer hat einen Pensionsfonds zu bilden und für die versicherungstechnische Deckung der Ruhe- und Versorgungsbezüge durch die Einstellung eines entsprechenden Betrages von mindestens 5 v. H. der gesamten Kammerkosten in ihrem jährlichen Voranschlag Sorge zu tragen. Soweit die Ruhe- und Versorgungsbezüge durch den Pensionsfonds nicht gedeckt sind, sind die zur Ergänzung notwendigen Beträge in den Voranschlag einzustellen.
  5. Absatz 5,Der Kammerdirektor ist den Sitzungen des Präsidiums und des Vorstandes mit beratender Stimme beizuziehen.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042148

Alte Dokumentnummer

N3194821326L