Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 26Artikel 2, Paragraph 26
Inkrafttretensdatum
25.07.1984
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 26. Ordnungsstrafen.Paragraph 26, Ordnungsstrafen.
(1)Absatz eins,Dem Vorsitzenden des ehrengerichtlichen Disziplinarausschusses steht das Recht zu, gegen Mitglieder und Berufsanwärter wegen geringfügiger Verstöße gegen die Berufspflichten, gegen die Ehre oder das Ansehen des Standes sowie wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten, Ordnungsstrafen bis zum Betrage von 10 000 S zu verhängen.
(2)Absatz 2,Die als Ordnungsstrafen vereinnahmten Beträge sind Wohlfahrtseinrichtungen für bedürftige Kammermitglieder oder für bedürftige Hinterbliebene von Kammermitgliedern sowie Zwecken der fachlichen Weiterbildung von Berufsangehörigen zuzuführen.
(3)Absatz 3,Gegen die Ordnungsstrafe steht der binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides beim Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß der Kammer einzubringende Einspruch offen. Dieser hat die Wirkung, daß die erlassene Strafverfügung außer Kraft gesetzt und das ordentliche Verfahren nach den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung (§ 17a) eingeleitet wird.Gegen die Ordnungsstrafe steht der binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides beim Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß der Kammer einzubringende Einspruch offen. Dieser hat die Wirkung, daß die erlassene Strafverfügung außer Kraft gesetzt und das ordentliche Verfahren nach den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung (Paragraph 17 a,) eingeleitet wird.
Dokumentnummer
NOR12042150
Alte Dokumentnummer
N3194821328L