Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 31Artikel 2, Paragraph 31
Inkrafttretensdatum
25.07.1984
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Eintreibung von Forderungen
§ 31. (1) Rückständige Umlagen, Gebühren für Sonderleistungen, sonstige Pflichtbeiträge, Ordnungsstrafen, ehrengerichtlich verhängte Geldbußen und auferlegte Verfahrenskosten können im Verwaltungsweg oder auf gerichtlichem Weg eingetrieben werden.Paragraph 31, (1) Rückständige Umlagen, Gebühren für Sonderleistungen, sonstige Pflichtbeiträge, Ordnungsstrafen, ehrengerichtlich verhängte Geldbußen und auferlegte Verfahrenskosten können im Verwaltungsweg oder auf gerichtlichem Weg eingetrieben werden.
(2)Absatz 2,Zur Eintreibung ist vom Kammeramt ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten hat, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.Zur Eintreibung ist vom Kammeramt ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten hat, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung.
Dokumentnummer
NOR12042155
Alte Dokumentnummer
N3194821333L