Rechtstracker.at

Art. 2 § 33

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 3325.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Ausstellung und Einziehung von Urkunden

Paragraph 33, (1) Bestellungs- und Anerkennungsurkunden (Paragraph 20, Absatz eins, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) sowie Ausweise gemäß Paragraph 32, dürfen von der Kammer nur ausgestellt werden, wenn der Nachweis über den Erlag der Beitrittsgebühr, im Fall der Erlangung einer weiteren Berufsbefugnis der Vorrückungsgebühr, im Sinne der Umlagenordnung erbracht wird.

  1. Absatz 2,Bestellungsurkunden, Anerkennungsurkunden und Mitgliedsausweise, die von der Kammer ausgestellt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen, sind der Kammer zurückzustellen. Auf Verlangen hat die Kammer diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042157

Alte Dokumentnummer

N3194821335L