Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 35Artikel 2, Paragraph 35
Inkrafttretensdatum
25.07.1984
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Datenschutz
§ 35. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebildete Körperschaft des öffentlichen Rechts ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.Paragraph 35, (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebildete Körperschaft des öffentlichen Rechts ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.
(2)Absatz 2,Soweit die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Verarbeitung von Daten ihrer Mitglieder durchführt, ist sie Verarbeiter im Sinne des § 3 Z 4 des Datenschutzgesetzes. Die Inanspruchnahme der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch ihre Landesstellen bedarf keines Vertrages nach § 13 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes.Soweit die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Verarbeitung von Daten ihrer Mitglieder durchführt, ist sie Verarbeiter im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes. Die Inanspruchnahme der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch ihre Landesstellen bedarf keines Vertrages nach Paragraph 13, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes.
(3)Absatz 3,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, eine Datenschutzverordnung gemäß § 9 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes zu erlassen.Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, eine Datenschutzverordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes zu erlassen.
Dokumentnummer
NOR12042159
Alte Dokumentnummer
N3194821337L