Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 4Artikel 2, Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.09.1955
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 4. Mitgliedschaft; Berufsanwärter.Paragraph 4, Mitgliedschaft; Berufsanwärter.
(1)Absatz eins,Die Kammer besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern und aus Berufsanwärtern.
(2)Absatz 2,Als ordentliche Mitglieder gehören der Kammer alle Personen (Gesellschaften) an, die eine Befugnis gemäß den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung innehaben und, soweit es sich um physische Personen handelt, im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sind.
(3)Absatz 3,Sofern die in Abs. 2 genannten physischen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, gehören sie der Kammer als außerordentliche Mitglieder an. Diese sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, besitzen jedoch weder das aktive noch das passive Wahlrecht.Sofern die in Absatz 2, genannten physischen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, gehören sie der Kammer als außerordentliche Mitglieder an. Diese sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, besitzen jedoch weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
(4)Absatz 4,Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Standes zu wahren, die vorgeschriebenen Umlagen pünktlich zu entrichten und die Kammerbeschlüsse zu befolgen.
(5)Absatz 5,Als Berufsanwärter können sich Personen anmelden, die eine für die Zulassung zu einer wirtschaftstreuhänderischen Fachprüfung anrechenbare Tätigkeit ausüben. Die Berufsanwärter haben die Rechte und Pflichten der außerordentlichen Mitglieder.
Dokumentnummer
NOR12042128
Alte Dokumentnummer
N3194821306L