Rechtstracker.at

Art. 2 § 8

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 825.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Funktion des Präsidenten und zweier Vizepräsidenten

Paragraph 8, (1) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Kammer. Er leitet und überwacht ihre gesamte Geschäftsführung und besorgt die laufenden Geschäfte. Er beruft die Sitzungen der Kammerorgane ein und führt in diesen den Vorsitz.

  1. Absatz 2,Die beiden Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung. Im Verhinderungsfalle beauftragt der Präsident einen der beiden Vizepräsidenten mit seiner Vertretung.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042131

Alte Dokumentnummer

N3194821309L