Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 9Artikel 2, Paragraph 9
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 9. Präsidium.Paragraph 9, Präsidium.
(1)Absatz eins,Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten bilden das Präsidium der Kammer.
(2)Absatz 2,Dem Präsidium steht bei besonderer Dringlichkeit und in den Fällen, in denen der Vorstand innerhalb der von den Behörden gestellten Frist keinen Beschluß fassen kann, die Entscheidung gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch den Vorstand zu.
(3)Absatz 3,Das Präsidium hat für die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich für die Einhaltung des Wirkungskreises der Kammer und für die Befolgung der Geschäftsordnung sowie für die Vollziehung der Beschlüsse der Kammerorgane Sorge zu tragen.
Dokumentnummer
NOR12042132
Alte Dokumentnummer
N3194821310L