Rechtstracker.at

Art. 2 § 9

Fassungen
21.01.1948 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 20/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 921.01.194830.06.1999 BGBl. Nr. 20/1948 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

21.01.1948BGBl. Nr. 20/1948

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 9, Präsidium.

  1. Absatz eins,Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten bilden das Präsidium der Kammer.
  2. Absatz 2,Dem Präsidium steht bei besonderer Dringlichkeit und in den Fällen, in denen der Vorstand innerhalb der von den Behörden gestellten Frist keinen Beschluß fassen kann, die Entscheidung gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch den Vorstand zu.
  3. Absatz 3,Das Präsidium hat für die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich für die Einhaltung des Wirkungskreises der Kammer und für die Befolgung der Geschäftsordnung sowie für die Vollziehung der Beschlüsse der Kammerorgane Sorge zu tragen.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042132

Alte Dokumentnummer

N3194821310L