Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 36Artikel 3, Paragraph 36
Inkrafttretensdatum
25.07.1984
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Wahlen
1. Allgemeine Grundsätze, Verordnungsermächtigung und Wahlschutz:
§ 36. (1) Der Kammertag, der Vorstand, der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaft sind auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen. Die Kosten, die sich aus der Durchführung der in dieser Wahlordnung geregelten Wahlen ergeben, sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu tragen.Paragraph 36, (1) Der Kammertag, der Vorstand, der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaft sind auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen. Die Kosten, die sich aus der Durchführung der in dieser Wahlordnung geregelten Wahlen ergeben, sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu tragen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat unter Beachtung der im Abs. 1 festgelegten Grundsätze und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen durch Verordnung die für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Wahlen erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erlassen (Wahlordnung).Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat unter Beachtung der im Absatz eins, festgelegten Grundsätze und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen durch Verordnung die für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Wahlen erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erlassen (Wahlordnung).
Dokumentnummer
NOR12042160
Alte Dokumentnummer
N3194821338L