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Art. 3 § 36

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 3625.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Artikel römisch drei

Wahlen

1. Allgemeine Grundsätze, Verordnungsermächtigung und Wahlschutz:

Paragraph 36, (1) Der Kammertag, der Vorstand, der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaft sind auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen. Die Kosten, die sich aus der Durchführung der in dieser Wahlordnung geregelten Wahlen ergeben, sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu tragen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat unter Beachtung der im Absatz eins, festgelegten Grundsätze und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen durch Verordnung die für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Wahlen erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erlassen (Wahlordnung).

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042160

Alte Dokumentnummer

N3194821338L