Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 38Artikel 3, Paragraph 38
Inkrafttretensdatum
25.07.1984
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
2. Wahlen in den Kammertag:
Anordnung der Wahl
§ 38. (1) Die Wahlen in den Kammertag sind innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Kammertages abzuhalten. Die Anordnung der Wahlen hat durch den Vorstand zu erfolgen. Als Zeitpunkt der Anordnung gilt der Tag der Beschlußfassung, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt wird. Die Anordnung der Wahlen ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.Paragraph 38, (1) Die Wahlen in den Kammertag sind innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Kammertages abzuhalten. Die Anordnung der Wahlen hat durch den Vorstand zu erfolgen. Als Zeitpunkt der Anordnung gilt der Tag der Beschlußfassung, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt wird. Die Anordnung der Wahlen ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Die Funktionsperiode des Kammertages beginnt mit dem Tage seiner konstituierenden Sitzung (§ 61); sie dauert jedenfalls bis zu dem Tag, an dem der neu gewählte Kammertag zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentritt.Die Funktionsperiode des Kammertages beginnt mit dem Tage seiner konstituierenden Sitzung (Paragraph 61,); sie dauert jedenfalls bis zu dem Tag, an dem der neu gewählte Kammertag zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentritt.
Dokumentnummer
NOR12042162
Alte Dokumentnummer
N3194821340L