Rechtstracker.at

Art. 3 § 38

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 3825.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

2. Wahlen in den Kammertag:

Anordnung der Wahl

Paragraph 38, (1) Die Wahlen in den Kammertag sind innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Kammertages abzuhalten. Die Anordnung der Wahlen hat durch den Vorstand zu erfolgen. Als Zeitpunkt der Anordnung gilt der Tag der Beschlußfassung, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt wird. Die Anordnung der Wahlen ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

  1. Absatz 2,Die Funktionsperiode des Kammertages beginnt mit dem Tage seiner konstituierenden Sitzung (Paragraph 61,); sie dauert jedenfalls bis zu dem Tag, an dem der neu gewählte Kammertag zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentritt.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042162

Alte Dokumentnummer

N3194821340L